Sie schreiben einen Hinweis für die Kategorie
Binnenmarktvorschriften iSv Art. 26 Abs. 2 AEUV
bezieht sich auf Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinn von Art. 26 Abs. 2 AEUV, einschließlich Verstöße gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sowie Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft (vgl. § 2 Abs. 1 Z 3 Oö. HSchG).

Wie möchten Sie Ihren Hinweis abgeben?

Sie bekommen in jedem Fall nach Abgabe Ihres Hinweises automatisch generierte Zugangsdaten angezeigt, um auf eventuelle Rückfragen zu antworten und den Fortschritt der Bearbeitung einzusehen.

Bitte beschreiben Sie den Vorfall

Anhänge

Achtung: Dateien haben häufig versteckte Informationen über Urheber oder personenbezogene Daten. Besonders Office-Dateien (XLS, XLSX, DOC, DOCX, PPT, PPTX), sämtliche Bildformate (JPG, JPEG, GIF, etc), sowie PDF Dokumente sind hiervon betroffen. Sie sollten diese Informationen vor dem Hochladen entfernen!

Ihr Hinweis wird an folgende Personen übermittelt

IM
interne Meldestelle
Rechtanwaltskanzlei

Senden Sie Ihren Hinweis